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Familienrecht Bielefeld - Scheidung

Fachanwalt Scheidung Bielefeld - Rechtsanwalt Scheidung Bielefeld

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages ist zunächst, dass das Trennungsjahr (zumindest fast) abgelaufen und die Ehe zerrüttet ist. Wenn beide Parteien die Scheidung wollen, ist dies unproblematisch und muss auch nicht weiter nachgewiesen werden. Wenn ein Partner sich nicht scheiden lassen will, muss die Zerrüttung nachgewiesen werden, was jedoch nach einjähriger Trennung meist auch unproblematisch ist. Schwieriger wird dies nur, wenn ein Partner sich nicht scheiden lassen will.

Darüber hinaus muss, zumindest im Scheidungstermin, die Frage der
Ehewohnung und des Hausrates geklärt sein.

Darüber hinaus ist im Scheidungsverfahren auch zwangsläufig der
Versorgungsausgleich zu klären.

Familienrecht - Trennung

Wenn die Ehe dann doch scheitert, hat der deutsche Gesetzgeber vor eine Scheidung die Trennung gesetzt.

Das scheint selbstverständlich, ist es aber nicht. Die Praxis zeigt, dass immer wieder Scheidungswillige mit dem dringenden Wunsch zur Beratung kommen, sofort geschieden zu werden, die Frage nach dem Trennungszeitpunkt dann aber mit „Letztes Wochenende!“ oder „Bestimmt nächste Woche!“ beantworten.

Trennung heißt tatsächlich Trennung von Tisch und Bett. Sie kann für einen gewissen Zeitraum auch innerhalb der ehelichen Wohnung durchgeführt werden, aber sie muss durchgeführt werden. Die Trennung muss mindestens ein Jahr dauern, daher der Begriff Trennungsjahr.

Ein Hinweis noch zum Trennungszeitpunkt. Sollte man sich im Dezember so richtig in die Wolle kriegen, empfiehlt es sich dringend, mit der Trennung noch bis Januar zu warten, zumindest sofern man Steuern zahlt. Bei Trennung im Januar kann man sich noch für ein volles weiteres Jahr gemeinsam veranlagen lassen und wo mehr ist, kann auch mehr verteilt werden.

Familienrecht Bielefeld - Ehewohnung

Wenn einmal entschieden ist, dass man sich trennen möchte, stellt sich als nächstes die Frage, wer die eheliche Wohnung verlässt.

Diese Frage, sollte man sinnvoller Weise einvernehmlich klären, da eine gerichtliche Wohnungszuweisung nicht ganz einfach durchzusetzen ist. Anders ist es wenn Gewalt eines Partners im Spiel ist. In Fällen von häuslicher Gewalt greift das Gewaltschutzgesetz, und dann geht auch eine dauerhafte Wohnungszuweisung an den geschädigten Ehegatten sehr schnell.

Bei jeder Wohnungszuweisung geht es jedoch in allererster Linie um das Wohl und den Schutz beteiligter Kinder.

Wenn keine Kinder beteiligt sind, geht es erheblich nach den
Eigentumsverhältnissen. Bei Mietwohnungen müssen Sie sich einigen oder eine gute Anwältin mit guten Argumenten haben, aber auch das ist keine Garantie. Hier lohnt sich ein Rechtsstreit nahezu nie, da das Kostenrisiko im Falle des Verlierens zu hoch ist.

Familienrecht - Umgangsrecht

Sofern Kinder aus der Ehe oder Beziehung hervorgegangen sind, stellt sich bei jeder Trennung die Frage, wie man das Umgangsrecht des Partners, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, gestalten sollte. Dabei sollte man auf jeden Fall die Wünsche der Kinder berücksichtigen, diese aber nicht die Entscheidung fällen lassen. Für die Kinder ist jede Trennung mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden. Diese lässt sich im Rahmen halten, wenn die Eltern den Kindern mit der Information, dass sie sich trennen, auch gleich die Information vermitteln, bei wem die Kinder zukünftig leben werden und wie, wo und wie oft sie den anderen Elternteil künftig sehen werden.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Umgang stattfinden soll. Trotzdem hat sich in den vergangen Jahrzehnten eine überwiegend gebrauchte Regelung in der Rechtsprechung verfestigt. Danach sieht der umgangsberechtigte Elternteil die Kinder an jedem zweiten Wochenende, entweder von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Sonntag, in der Hälfte der gesetzlichen Schulferien sowie jeweils am zweiten der hohen Feiertage, d.h. Ostermontag und am ersten Weihnachtsfeiertag. Von dieser Regel gibt es jede Menge Abweichungen, da jeder Fall nach seinen individuellen Voraussetzungen geprüft und entschieden wird. So macht die Standardregelung wenig Sinn, wenn der umgangsberechtigte Elternteil in der Gastronomie arbeitet und am Wochenende grundsätzlich keine Zeit hat. Auch bei großen Entfernungen macht die Regelung keinen Sinn, da  es weder für die Eltern, noch die Kinder zumutbar ist, sie jedes zweite Wochenende quer durch die Republik zu kutschieren.

Andere Regelungen gibt es auch, wenn der Vater beispielsweise lange keinen Kontakt zu den Kindern hatte und/oder die Kinder noch sehr klein sind. Hier wird dem regulären Umgangskontakt zunächst ein begleiteter Umgang vorangestellt oder der Umgang findet zunächst ohne Übernachtung statt.

Wichtig ist, dass der betreuende Elternteil den Umgang unterstützt und der umgangsberechtigte Elternteil sich an die Vereinbarungen hält. Wenn der betreuende Elternteil die Kinder auf den Umgang vorbereitet, die Kinder sich darauf freuen und der umgangsberechtigte Elternteil dann nicht erscheint, ist die Enttäuschung groß. Dies kann betreuende Elternteil sicher ein paar mal abfangen, aber dann ist Schluss, dann machen die Kinder dicht. Von da an wird es für den umgangsberechtigte Elternteil sehr schwierig, wieder einen Zugang zu den Kindern zu finden, da er zunächst das Vertrauen der Kinder zurück gewinnen muss.

Ein extremer Sonderfall sind daneben Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch. Es versteht sich von selbst, dass hier kein normaler Umgang in Betracht kommt. In diesen Fällen werden grundsätzlich Gutachter eingeschaltet. Zum einen wird dabei festgestellt, ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Ersteres hat strafrechtliche Konsequenzen für den Vater, letzteres für die Mutter. Für die Kinder ist es in jedem Fall katastrophal. Zum anderen geben die psychologischen Gutachter Empfehlungen ab, wie den Kindern in so einer Situation geholfen werden kann. Entscheidungen werden hier grundsätzlich einzelfallbezogen und schrittweise getroffen, um zu sehen, wie die Kinder auf die jeweiligen Maßnahmen reagieren und sich entwickeln.

Sorgerecht / Elterliche Sorge

Eine Trennung oder auch Scheidung der Eltern ändert zunächst einmal nichts an dem bis dahin gegebenen gemeinsamen Sorgerecht. Dieses wird nur dann allein auf einen Elternteil übertragen, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird und dem Wohl des Kindes entspricht. In der Praxis ist dies in der Regel nur sehr schwer zu beweisen. Es müssen tatsächliche Fakten vorliegen, die die Übertragung rechtfertigen. Da zwischenzeitlich bekannt ist, dass ein solcher Fakt in der Unmöglichkeit von Kommunikation zwischen den Ehegatten besteht, wird immer wieder versucht, die Entscheidung dahingehend zu erzwingen, dass der betreuende Elternteil unter den verschiedensten Vorwänden, die Kommunikation mit dem anderen Elternteil komplett verweigert. Vor einem solchen Vorgehen kann nur dringend gewarnt werden. Sorgerechtsentscheidungen werden grundsätzlich aufgrund von Gutachten gefällt. Wenn der Gutachter aber zu dem Ergebnis kommt, dass der betreuende Elternteil die Kinder beeinflusst und bewusst den Kontakt zum anderen Elternteil stört oder gar verhindert, kann das sogar zum Verlust des Sorgerechts führen. Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist für Kinder extrem wichtig. Wenn ein Elternteil dies nicht erkennt und dafür Sorge trägt, dass der Kontakt zum anderen unbelastet stattfindet, spricht man von mangelnder Bindungstoleranz, die der Erziehungsfähigkeit widersprechen kann.

Leider gibt es jedoch immer wieder Väter, die nach einer Trennung mehr oder weniger abtauchen. Hier besteht zu einer Übertragung des Sorgerechts keine Alternative, da die Mutter keine Absprachen treffen kann, wenn der Vater nicht auffindbar ist oder nicht reagiert.

 

Eine wichtige aktuelle Veränderung ist die Möglichkeit für nichteheliche Väter, das gemeinsame oder gegebenenfalls sogar das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Diese Regelung war überfällig, da bisher Väter nicht einmal dann die Möglichkeit hatten, das Sorgerecht zu beantragen, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde. Im Zweifel sind die Kinder dann eher im Heim oder einer Pflegestelle gelandet, als bei ihrem Vater. Doch auch in allen übrigen Fällen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter automatisch über die Ausübung des Sorgerechts entscheiden können soll. Sofern es dafür Gründe gibt, können diese im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Vor diesem Hintergrund sind wir auch auch der Ansicht, dass es richtig ist, das Sorgerecht nicht automatisch auf den Vater zu übertragen. Im Extremfall wäre eine Mutter, die aufgrund einer Vergewaltigung schwanger geworden ist, dann automatisch mit Vater gemeinsam sorgeberechtigt.

Problematisch ist auch das vorgesehene Schnellverfahren. Wenn ein Vater einen Sorgerechtsantrag stellt und die Mutter dem nicht sofort widerspricht erhält der Vater das gemeinsame Sorgerecht ohne inhaltliche Prüfung. Insofern ist es in derartigen Fällen extrem wichtig, sofort tätig zu werden, auch wenn man nach der Geburt eines Kindes erst einmal andere Probleme hat. Außerdem sollten Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt bei der Terminvereinbarung unbedingt auf die Art des Antrages und auf die Frist hinweisen.

Sollten Sie Vater sein und den Antrag stellen wollen, beraten wir Sie gern, wie sie das gemeinsame oder auch das alleinige Sorgerecht erlangen kann, ohne die gemeinsame Kommunikationsbasis mit Mutter schon während des Verfahrens dauerhaft zu schädigen.

Letztendlich werden Sie für eine ziemlich lange Zeit gemeinsam Eltern sein.