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Begrenzung und Befristung des Unterhaltes

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Der entsprechend den obigen Darstellungen festgestellte Unterhaltsanspruch kann jedoch sowohl herabgesetzt, als auch zeitlich begrenzt, d.h. befristet werden.

Die Herabsetzung erfolgt in der Regel stufenweise, von dem vollen Unterhalt auf den angemessenen Unterhalt.

Für den angemessenen Unterhalt sind nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend, sondern die ehebedingten Nachteile. Darunter versteht man die Einbußen, die der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe und/oder die Erziehung gemeinsamer Kinder erlitten hat.

Diese Nachteile müssen schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Letztendlich handelt es sich dabei nahezu immer um Prognoseentscheidungen, außer der Unterhaltsberechtigte war vor der Ehe Beamter, dann lässt sich relativ gut nachvollziehen, was er heute verdienen könnte, wenn er dann die Beamtenlaufbahn fortgesetzt hätte.

Letztendlich führt dies dazu, dass wer vor der Ehe keine Ausbildung hatte, nachweisen muss, dass er ohne die Ehe eine Ausbildung abgeschlossen hätte, mit der er heute Betrag x verdienen würde. Dieser Nachweis gelingt nahezu nie. Dies führt dazu, dass hier auch nur das Einkommen einer ungelernten Kraft angesetzt werden kann und der Unterhaltsberechtigte zudem verpflichtet ist, eine solche Tätigkeit auch auszuüben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine Lebensstandardsgarantie nicht mehr gibt. Wenn die Krankenschwester früher den Chefarzt geheiratet hatte, brauchte sie auch nach einer Scheidung, zumal wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, nicht wieder als Krankenschwester zu arbeiten. Dies ist heute nicht mehr so. Jede Tätigkeit, die vor der Ehe ausgeübt wurde, ist immer angemessen.

Schwierig wird es in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte vor der Ehe, eine hochqualifizierte und gut bezahlte Tätigkeit ausgeübt hat und nun nach langer Familienpause nicht wieder in den erlernten Beruf einsteigen kann. Hier muss der Nachweis geführt werden, dass die lange Pause dazu führt, dass keine passende Tätigkeit gefunden wird, zum Beispiel weil sich die Anforderungen an die Tätigkeit in dieser Zeit so verändert haben, dass ein Einstieg nicht mehr möglich ist. Wenn die Arbeitsmarktlage schuld an den fehlenden Erwerbsmöglichkeiten ist, kann das nicht dem Unterhaltspflichtigen angelastet werden und fällt daher nicht unter ehebedingten Nachteil.

Ähnlich schwierig ist die Abgrenzung bei Krankheiten. Krankheiten und Behinderungen sind üblicherweise schicksalhaft und nicht ehebedingt. Ausnahmen bestätigen zwar auch hier die Regel, sind aber in den allerseltensten Fällen wirklich nachweisbar.

Besonders häufig sind psychische Erkrankungen im Zusammenhang mir der Trennung. Viele Mandanten sind der Ansicht, dass diese doch durch den Ehepartner veranlasst und damit ehebedingt sind.

Der BGH hat hierzu allerdings ganz klar entschieden, dass dem nicht so ist. Eine Erkrankung die durch die Trennung ausgelöst wird, hat ihre Ursache eben gerade nicht in der Ehe sondern in der Trennung und damit in der schicksalhaften Entwicklung der Partnerschaft.

Seit der Änderung des Unterhaltsrechts 2008 können alle Unterhaltsansprüche begrenzt und befristet werden. Niemand kann mehr davon ausgehen, dass er nach dem Scheitern einer Ehe dauerhaft oder gar lebenslang Unterhalt erhält.

Letztendlich wird sich diese Entwicklung trotz genialer Einfälle, wie der Einführung des Betreuungsgeldes, fortsetzen. Wobei wir klarstellen möchten, dass wir dies niemandem missgönnen. Letztendlich führt jedoch jede Verlängerung der Erziehungspause dazu, dass der berufliche Wiedereinstieg schwieriger wird. In Kombination mit der Tatsache, dass sowohl der Gesetzgeber, als auch der Bundesgerichtshof nacheheliche Unterhaltsansprüche aufgrund der nachehelichen Eigenverantwortung immer weiter einschränken, kann das für denjenigen, der lange Zeit Kinder zu Hause betreut, langfristig fatale Auswirkungen haben.