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Familienrecht Bielefeld - Kindesunterhalt

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Die Berechnung des Kindesunterhaltes gestaltet sich demgegenüber einfacher. Dabei hilft die Düsseldorfer Tabelle, im Anhang der Hammer Leitlinien weiter. Schwierig wird es nur, wenn bei mehreren Kindern das Einkommen nicht zur Deckung aller Kindesunterhaltsansprüche und des Ehegattenunterhaltsanspruches ausreicht. In diesen Fällen ist im Zweifel eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Dabei kommt es auf die Frage des Ranges an, in welchem sich die Unterhaltsberechtigten befinden.

Die Rangfolge lautet wie folgt:

  • 1. Rang
    minderjährige, unverheiratete Kinder und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie noch im Haushalt der Eltern leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte Volljährige)
  • 2. Rang
    Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; wobei insbesondere ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind
  • 3. Rang
    Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht in Rang 2 fallen
  • 4. Rang
    Kinder, die nicht in Rang 1 fallen
  • 5. Rang
    Enkelkinder und weitere Abkömmlinge (Urenkel)
  • 6. Rang
    Eltern
  • 7. Rang
    weiter entfernte Verwandte

Schwierigkeiten können sich auch bei der Berechnung des Unterhaltes volljähriger Kinder ergeben.

In diesen Fällen ist zunächst zwischen privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen zu unterscheiden. Privilegiert sind Volljährige, die sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Sie sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, befinden sich also im ersten Rang.

Nichtprivilegierte volljährige Kinder fallen in den vierten Rang und somit hinter Ehegatten und geschiedene Ehegatten.

Für alle volljährigen Kinder gilt jedoch, dass mit der Volljährigkeit ein Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern besteht. Bei minderjährigen Kindern erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und der andere durch Zahlung. Da ein volljähriges Kind (zumindest nach Ansicht des Gesetzgebers) nicht mehr betreut werden muss, sind ab diesem Zeitpunkt beide Eltern zur Zahlung verpflichtet. Sie haften quotenmäßig, entsprechend ihrem Einkommen.

Dabei ist bei Volljährigen im Haushalt eines Elternteils die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Für Volljährige mit eigenem Hausstand (insbesondere Studenten) sehen die Hammer Leitlinien einen Festbetrag von derzeit 670,00 € (Stand 11.07.2013) vor.